Mandanteninformationen zu den aktuellen Förderprogrammen (Stand 11.11.2020)
Liebe Mandanten,
hiermit informieren wir Sie unverbindlich über einige aktuelle Fördermöglichkeiten.
Über die Förderprogramme der NBank „Neustart Niedersachsen Investition“, „Neustart Niedersachsen Innovation“ sowie „Digitalbonus.Niedersachsen“ haben wir mit E-Mail vom 30. September 2020 informiert.
Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung für die Förderprogramme „Neustart Niedersachsen Investition“ und „Neustart Niedersachsen Innovation“ bereits bis zum 30. November 2020 erfolgen muss.
„Novemberhilfe“ (Außerordentliche Wirtschaftshilfe) / Antragstellung derzeit noch nicht möglich
- Um Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die vom teilweisen Lockdown betroffen sind, zu unterstützen, hat die Bundesregierung die „Novemberhilfe“ aufgelegt.
- Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen:
- Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
- Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Verbundene Unternehmen (Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten) sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft z.B. eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier besteht ein Anspruch auf „Novemberhilfe“, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
- Förderung:
- Mit der „Novemberhilfe“ werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
- Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
- Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
- Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen wie z.B. Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet.
- Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:
- Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
- Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
- Die finale Ausgestaltung sowie wichtige Detailregelungen der „Novemberhilfe“ stehen noch nicht fest und befinden sich in der Abstimmung. Einige Regelungen sind strittig zwischen dem Bund und den Ländern.
- Antragstellung:
- Derzeit ist die Antragstellung noch nicht möglich. Die Anträge werden über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
- Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, entfällt eventuell die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden höchstwahrscheinlich unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein, also ohne die Einschaltung von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder Rechtsanwälten.
- Weitere Informationen sowie die derzeitigen FAQs finde Sie unter folgendem Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201105-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november-details-der-hilfe-stehen.html
„Zweite Phase der Überbrückungshilfe des Bundes“
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- Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige und Freiberufler.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen,
- die einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben,
- oder die im Zeitraum April bis August insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten.
- Die zweite Phase der Überbrückungshilfe betrifft die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Zugangsbedingungen wurden im Vergleich zur ersten Phase erleichtert. Sofern Ihr Unternehmen in einem Fördermonat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % aufweist, ist dieser Monat förderfähig.
- Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des Umsatzrückgangs.
- Die Antragstellung für die zweite Phase wird voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2020 möglich sein und kann nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
- Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe.html
„Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe“
- Für das Gaststättengewerbe wurde dieses neue Förderprogramm der NBank aufgelegt. Für eine investive Qualitätsverbesserung des Angebots kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss beantragt werden. Die Förderhöhe beträgt bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben.
- Antragsberechtigung: Unternehmen des Gaststättengewerbes im Sinne des §1 NGastG. Es muss ein Umsatzrückgang durch die COVID-19-Pandemie in den Monaten April 2020 bis Juni 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum vorliegen.
- Förderhöhe mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro
- Förderfähig sind:
- Investitionen, die einer nachhaltigen Betriebsführung in ökologischer, ökonomischer und/oder sozialer Hinsicht dienen oder
- Investitionen, die bestehende Arbeitsprozesse optimieren und damit Arbeitsplätze und/oder den Weiterbetrieb des Unternehmens sichern
- Investitionsgüter, deren gewöhnliche Nutzungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt
- Nicht förderfähig sind Ausgaben für Fahrzeuge, Grunderwerb, Finanzierungskosten, die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, Leasing- oder Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistung, Einzelbelege, deren Betrag unterhalb von 500 Euro liegt.
- Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Antragstellung muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgt sein.
- Die Antragstellung ist voraussichtlich erst ab dem 25. November 2020 möglich.
- Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link https://www.nbank.de/Unternehmen/Existenzgr%C3%BCndung/Niedrigschwellige-Investitionsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-das-Gastst%C3%A4ttengewerbe/index.jsp
Wenn wir für Sie einen Antrag auf „Überbrückungshilfe“ oder „Novemberhilfe“ stellen sollen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, sofern dies noch nicht geschehen ist.
Bei Fragen hinsichtlich der Antragsberechtigung sowie für die Antragstellung wenden Sie sich in unserer Kanzlei bitte vorrangig an Monika Temme und Lukas Meijerink.
Bleiben Sie gesund und viele Grüße
Carmen Menken, Monika Temme und Jochen Büter
sowie das Team unserer Kanzlei