Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung im März 2019
Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit nachweist. Nach Meinung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz reicht dafür eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes aus. Ein ausführliches Gutachten ist nicht erforderlich.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Erhalten Steuerpflichtige von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V), wird die Freude oft getrübt. Denn viele Finanzämter werten diese Zahlungen als Beitragsrückerstattung und mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Doch jetzt gibt es Gegenwind vom Finanzgericht Sachsen.
- Bei der Vermietung einer Wohnung sind (dauerhafte) Verluste grundsätzlich auch ohne Überschussprognose anzuerkennen. Da diese Typisierung aber nicht für die Vermietung einer Gewerbeimmobilie gilt, ist die Abgrenzung oft von entscheidender Bedeutung, wie ein Urteil des Finanzgerichts Hessen zeigt.
- Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Ergebnisverteilung bei vermögensverwaltenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts gelockert: Danach können auch unterjährig eintretende Gesellschafter an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden. Diese besondere Verteilung muss jedoch mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sein.
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