Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung im April 2017

Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch privat, muss er einen geldwerten Vorteil versteuern. Dies ist nachzuvollziehen. Nicht erklärbar war bis dato aber die Ungleichbehandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel. Ein pauschales Nutzungsentgelt minderte den geldwerten Vorteil, gezahlte Benzinkosten hingegen nicht. Diese Ungleichbehandlung hat der Bundesfinanzhof nun im Sinne „der Zuzahler“ beseitigt.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Nach zuletzt eher restriktiver Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen. Denn nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR nicht mehr objekt-, sondern personenbezogen anzuwenden.
  • Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Betriebsgebäuden auf im Miteigentum von Ehegatten stehenden Grundstücken im vergangenen Jahr geändert. Hierauf hat die Finanzverwaltung nun reagiert und eine Übergangslösung kreiert, die wenig Begeisterung auslösen dürfte. Danach sollen erzielte Steuervorteile in Altfällen gewinnwirksam rückgängig gemacht werden. Einziges Zugeständnis: Eine Gewinnverteilung auf fünf Jahre.
  • Es bleibt dabei: Ein Zählprotokoll ist bei einer offenen Ladenkasse für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung nicht verpflichtend. Ein täglicher Kassenbericht reicht aus.

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